Kosten Mit   dem   Besuch   beim   Rechtsanwalt   ist   es,   wie   mit   dem   Besuch   beim   Arzt.   Man geht   erst   hin,   wenn   man   muss   und   es   sich   nicht   vermeiden   lässt.   Diese   Scheu einen   Anwalt   aufzusuchen,   ist   oft   durch   die   Sorge   vor   unübersehbaren   Kosten verursacht. Diese   Sorge   ist   unbegründet   und   führt   dazu,   dass   eine   notwenige   –   auch vorsorgende    –    anwaltliche    Beratung    nicht    oder    viel    zu    spät    in    Anspruch genommen    wird.    Hierdurch    kann    ein    höherer    Schaden    entstehen,    als    die Kosten einer rechtzeitigen anwaltlichen Beratung gewesen wären. So   kann   schon   eine   einzige   Beratung   helfen,   die   die   Rechtslage   zu   klären   und böses    Blut    erst    gar    nicht    entstehen    zu    lassen.    Ein    Ehevertrag    oder    eine eindeutig   regelnde   Trennungsvereinbarung   kostet   genauso   wie   ein   klares   und formwirksam    errichtetes    Testament    nur    einen    Bruchteil    dessen,    was    ein Prozess   kosten   würde,   in   dem   sich   Ehegatten   nervenaufreibend   um   Unterhalt und   Vermögensaufteilung   bzw.   die   Erben   um   den   Inhalt   und   die   Gültigkeit eines Testaments streiten müssen. Um   Ihnen   die   Sorge   um   die   Höhe   der   Kosten   zu   nehmen,   versuche   ich   einen Überblick   über   die   sehr   komplizierte   Materie   der   Rechtsanwaltsvergütung   zu geben. Grundsätzliches Grundsätzlich   richtet   sich   die   Vergütung   eines   Anwalts   nach   der   Art   und   dem Umfang seiner Beauftragung. Soweit   nichts   anderes   vereinbart   wird,   hat   ein   Anwalt   nach   der   gesetzlichen Gebührenordnung,   dem   Rechtsanwaltsvergütungsgesetz   (RVG)   abzurechnen. Nach   §   2   RVG   werden   die   Gebühren,   soweit   im   RVG   nichts   anderes   bestimmt ist,   nach   dem   Wert   berechnet,   den   der   Gegenstand   der   anwaltlichen   Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Eine     erste     Kontaktaufnahme     über     Telefon     oder     per     E-Mail     ist unverbindlich und kostenlos. Beratung Verbraucher ,   also   natürliche   Personen,   die   sich   in   ihren   privaten,   also   nicht   in ihren   geschäftlichen   Angelegenheiten   beraten   lassen,   haben   für   das   „erste Beratungsgespräch“   beim   Anwalt   (Erstberatung)   höchstens   E UR   190,00   zzgl. MwSt.    zu   bezahlen,   für   eine   volle   Beratung   bis   zu   EUR   250,00   zzgl.   MwSt. , sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Für   Unternehmen   und   Selbständige ,   die   nicht   als   Verbraucher   im   Sinne   des Gesetzes gelten, gelten beide „Deckelungen“ nicht. In   der   Regel   berechne   ich   für   eine   Beratung,   die   über   eine   Erstberatung hinausgeht,   einen   Stundensatz   in   Höhe   von   EUR   170,00   zzgl.   MwSt. .   Sie müssen   bei   mir   jedoch   nicht   befürchten,   dass   bereits   ein   kurzes   Gespräch   den vollen   Stundensatz   auslöst.   Vielmehr   erfolgt   eine   zeitanteilige   Abrechnung   im „Sechs-Minuten-Takt“ (0,1 Stunde). Mitglieder    des    Interessenverbands    Unterhalt    und    Familienrecht    ISUV/VDU   e.V.    erhalten   für   die   Beantwortung   von   Rechtsfragen   besondere Konditionen.   Bitte   wenden   Sie   sich   hierzu   zunächst   an   Ihren   Kontakt-   bzw. Bezirksstellenleiter oder direkt an die Bundesgeschäftsstelle in Nürnberg. Für   Rechtssuchende,   die   sich   eine   Beratung   bzw.   außergerichtliche   Tätigkeit eines     Rechtsanwalts     nicht     leisten     können,     besteht     die     Möglichkeit Beratungshilfe   in   Anspruch   zu   nehmen.   Beratungshilfe   ist   eine   Form   der Sozialhilfe   und   wird   nur   gewährt,   wenn   die   wirtschaftlichen   Verhältnisse   dies zulassen    und    keine    kostenfrei    anderweitige    Möglichkeit    (z.B.    Jugendamt, Verbraucherzentralen,    Schuldnerberatungsstellen)    zum    Rechtsrat    und    zur rechtlichen   Unterstützung   besteht,   beantragen   Sie   vor    Vereinbarung   eines Beratungstermins    Beratungshilfe    bei    dem    für    Ihren    Wohnsitz    zuständigen Amtsgericht.   Weitere   Informationen   entnehmen   Sie   bitte   der   Homepage   Ihres Amtsgerichts. Nach    Bewilligung    von    Beratungshilfe    beträgt    die    von    Ihnen    zu    tragende Beratungshilfegebühr EUR 15,00 . außergerichtlichen        bzw.        gerichtlichen        Angelegenheiten        / Vertragsgestaltung / Entwurf von Urkunden und Testamenten Meine   Tätigkeit   in   außergerichtlichen   bzw.   gerichtlichen   Angelegenheiten   sowie bei    der    Vertragsgestaltung    erfolgt    grundsätzlich    auf    der    Grundlage    einer Vergütungsvereinbarung    zu    einem    Stundensatz    in    Höhe    von    EUR    170,00 zzgl.   MwSt. .   Die   Abrechnung   erfolgt   nach   Zeittakten   von   6   Minuten   (0,1 Stunde).   Allerdings   besteht   die   gesetzliche   Verpflichtung,   mindestens   die   nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldeten Gebühren abzurechnen. Die   Verfertigung   von   Urkundenentwürfe   (u.a.   Einzeltestamente,   Vollmachten, Patientenverfügungen)       erfolgt       auf       der       Basis       einer       individuellen Vergütungsvereinbarung    ebenso    meine    Tätigkeit    als    Testamentsvollstrecker oder Vorsorgeanwalt. Auf    die    Möglichkeit    der    Inanspruchnahme    von    Beratungshilfe     sein    noch einmal hingewiesen. Ist   jemand   nach   seinen   persönlichen   und   wirtschaftlichen   Verhältnissen   nicht in   der   Lage,   die   Kosten   eines   Prozesses   zu   tragen   und   bietet   die   beabsichtigte Rechtsverfolgung   hinreichend   Aussicht   auf   Erfolg,   so   kann   ihm   das   Gericht   auf Antrag    Prozesskostenhilfe    bzw.    Verfahrenskostenhilfe    gewähren.    Dies bedeutet,   dass   man   von   der   Zahlung   der   Gerichtskosten,   der   Kosten   des eigenen   Anwalts   und   den   Auslagen   für   Zeugen   und   Sachverständige   befreit   ist. Diese   übernimmt   dann   die   Landeskasse.   Soweit   Ihre   Einkommensverhältnisse es    zulassen,    kann    das    Gericht    anordnen,    dass    die    Kosten    von    Ihnen    in monatlichen   Raten   (so   genannte   Prozesskostenhilfe   mit   Ratenzahlung)   an   die Landeskasse   zurückzuzahlen   sind.   Das   Gericht   kann   jedoch   vier   Jahre   lang nach   der   rechtskräftigen   Entscheidung   überprüfen,   ob   eine   Änderung   Ihrer persönlichen     und     wirtschaftlichen     Verhältnisse     eingetreten     ist     und     die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen. Die   Gewährung   der   Prozesskostenhilfe   entbindet   Sie   jedoch   nicht   von einer   Erstattung   der   Anwaltskosten   für   die   gegnerische   Partei,   sollte der Prozess ganz oder teilweise verloren werden. Rechtsschutzversicherungen Soweit   eine   Rechtsschutzversicherung   besteht,   empfehlen   wir,   vorab   zu   klären, ob   für   den   konkreten   Sachverhalt   Deckungsschutz   gewährt   wird   und   ob   eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Die     Kosten     einer     Erstberatung     werden     in     aller     Regel     von     Ihrer Rechtsschutzversicherung        übernommen,        sofern        ein        sogenannter Versicherungsfall   vorliegt,   also   für   Sie   bzw.   die   mitversicherte   Person   eine Rechtsänderung    eingetreten    ist.    Die    Kosten    für    eine    vorbeugende    oder rechtsgestaltende Beratung werden seltener übernommen. Ist   eine   Selbstbeteiligung   vereinbart,   ist   dieser   Anteil   an   der   anwaltlichen Vergütung von Ihnen zu übernehmen.
Kontakt Schertlinstraße 29 86159 Augsburg Tel.: 0821 / 71 06 15 - 10 Fax: 0821 / 71 06 15 - 11 kanzlei@fachanwalt-strampp.de
Jürgen Strampp Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Testamentsvollstrecker (DVEV)
Rechtsanwalt Strampp Schertlinstraße 29 86159 Augsburg Telefon: 0821 / 71 06 15 - 10 Fax-Nr.: 0821 / 71 06 15 - 11 E-Mail: kanzlei@fachanwalt-strampp.de

Kosten

Mit   dem   Besuch   beim   Rechtsanwalt   ist   es,   wie mit   dem   Besuch   beim   Arzt.   Man   geht   erst   hin, wenn   man   muss   und   es   sich   nicht   vermeiden lässt.   Diese   Scheu   einen   Anwalt   aufzusuchen, ist   oft   durch   die   Sorge   vor   unübersehbaren Kosten verursacht. Diese   Sorge   ist   unbegründet   und   führt   dazu, dass    eine    notwenige    –    auch    vorsorgende    anwaltliche   Beratung   nicht   oder   viel   zu   spät   in Anspruch   genommen   wird.   Hierdurch   kann   ein höherer    Schaden    entstehen,    als    die    Kosten einer     rechtzeitigen     anwaltlichen     Beratung gewesen wären. So   kann   schon   eine   einzige   Beratung   helfen, die   die   Rechtslage   zu   klären   und   böses   Blut erst     gar     nicht     entstehen     zu     lassen.     Ein Ehevertrag     oder     eine     eindeutig     regelnde Trennungsvereinbarung   kostet   genauso   wie   ein klares   und   formwirksam   errichtetes   Testament nur   einen   Bruchteil   dessen,   was   ein   Prozess kosten     würde,     in     dem     sich     Ehegatten nervenaufreibend        um        Unterhalt        und Vermögensaufteilung   bzw.   die   Erben   um   den Inhalt    und    die    Gültigkeit    eines    Testaments streiten müssen. Um   Ihnen   die   Sorge   um   die   Höhe   der   Kosten zu   nehmen,   versuche   ich   einen   Überblick   über die        sehr        komplizierte        Materie        der Rechtsanwaltsvergütung zu geben. Grundsätzliches Grundsätzlich   richtet   sich   die   Vergütung   eines Anwalts   nach   der   Art   und   dem   Umfang   seiner Beauftragung. Soweit   nichts   anderes   vereinbart   wird,   hat   ein Anwalt           nach           der           gesetzlichen Gebührenordnung,                                    dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz               (RVG) abzurechnen.    Nach    §    2    RVG    werden    die Gebühren,    soweit    im    RVG    nichts    anderes bestimmt   ist,   nach   dem   Wert   berechnet,   den der   Gegenstand   der   anwaltlichen   Tätigkeit   hat (Gegenstandswert). Eine   erste   Kontaktaufnahme   über   Telefon oder    per    E-Mail    ist    unverbindlich    und kostenlos. Beratung Verbraucher ,    also    natürliche    Personen,    die sich    in    ihren    privaten,    also    nicht    in    ihren geschäftlichen        Angelegenheiten        beraten lassen,         haben         für         das         „erste Beratungsgespräch“             beim             Anwalt (Erstberatung)   höchstens   E UR   190,00   zzgl. MwSt.    zu   bezahlen,   für   eine   volle   Beratung   bis zu    EUR    250,00    zzgl.    MwSt. ,    sofern    keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Für    Unternehmen    und    Selbständige ,    die nicht   als   Verbraucher   im   Sinne   des   Gesetzes gelten, gelten beide „Deckelungen“ nicht. In   der   Regel   berechne   ich   für   eine   Beratung, die   über   eine   Erstberatung   hinausgeht,   einen Stundensatz   in   Höhe   von   EUR   170,00   zzgl. MwSt. .    Sie    müssen    bei    mir    jedoch    nicht befürchten,   dass   bereits   ein   kurzes   Gespräch den     vollen     Stundensatz     auslöst.     Vielmehr erfolgt     eine     zeitanteilige     Abrechnung     im „Sechs-Minuten-Takt“ (0,1 Stunde). Mitglieder         des         Interessenverbands Unterhalt   und   Familienrecht   –   ISUV/VDU e.V.      erhalten     für     die     Beantwortung     von Rechtsfragen     besondere     Konditionen.     Bitte wenden    Sie    sich    hierzu    zunächst    an    Ihren Kontakt-   bzw.   Bezirksstellenleiter   oder   direkt an die Bundesgeschäftsstelle in Nürnberg. Für    Rechtssuchende,    die    sich    eine    Beratung bzw.       außergerichtliche       Tätigkeit       eines Rechtsanwalts    nicht    leisten    können,    besteht die   Möglichkeit   Beratungshilfe   in   Anspruch   zu nehmen.    Beratungshilfe    ist    eine    Form    der Sozialhilfe    und    wird    nur    gewährt,    wenn    die wirtschaftlichen   Verhältnisse   dies   zulassen   und keine   kostenfrei   anderweitige   Möglichkeit   (z.B. Jugendamt,                     Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen)   zum   Rechtsrat   und zur       rechtlichen       Unterstützung       besteht, beantragen     Sie     vor      Vereinbarung     eines Beratungstermins   Beratungshilfe   bei   dem   für Ihren     Wohnsitz     zuständigen     Amtsgericht. Weitere    Informationen    entnehmen    Sie    bitte der Homepage Ihres Amtsgerichts. Nach    Bewilligung    von    Beratungshilfe    beträgt die          von          Ihnen          zu          tragende Beratungshilfegebühr EUR 15,00 . außergerichtlichen      bzw.      gerichtlichen Angelegenheiten    /    Vertragsgestaltung    / Entwurf von Urkunden und Testamenten Meine    Tätigkeit    in    außergerichtlichen    bzw. gerichtlichen    Angelegenheiten    sowie    bei    der Vertragsgestaltung    erfolgt    grundsätzlich    auf der   Grundlage   einer   Vergütungsvereinbarung zu    einem    Stundensatz    in    Höhe    von    EUR 170,00   zzgl.   MwSt. .   Die   Abrechnung   erfolgt nach   Zeittakten   von   6   Minuten   (0,1   Stunde). Allerdings         besteht         die         gesetzliche Verpflichtung,     mindestens     die     nach     dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz    geschuldeten Gebühren abzurechnen. Die   Verfertigung   von   Urkundenentwürfe   (u.a. Einzeltestamente,                         Vollmachten, Patientenverfügungen)    erfolgt    auf    der    Basis einer     individuellen     Vergütungsvereinbarung ebenso            meine            Tätigkeit            als Testamentsvollstrecker oder Vorsorgeanwalt. Auf   die   Möglichkeit   der   Inanspruchnahme   von Beratungshilfe          sein         noch         einmal hingewiesen. Ist    jemand    nach    seinen    persönlichen    und wirtschaftlichen    Verhältnissen    nicht    in    der Lage,   die   Kosten   eines   Prozesses   zu   tragen und   bietet   die   beabsichtigte   Rechtsverfolgung hinreichend   Aussicht   auf   Erfolg,   so   kann   ihm das    Gericht    auf    Antrag    Prozesskostenhilfe bzw.   Verfahrenskostenhilfe   gewähren.   Dies bedeutet,    dass    man    von    der    Zahlung    der Gerichtskosten,     der     Kosten     des     eigenen Anwalts    und    den    Auslagen    für    Zeugen    und Sachverständige   befreit   ist.   Diese   übernimmt dann       die       Landeskasse.       Soweit       Ihre Einkommensverhältnisse    es    zulassen,    kann das    Gericht    anordnen,    dass    die    Kosten    von Ihnen    in    monatlichen    Raten    (so    genannte Prozesskostenhilfe    mit    Ratenzahlung)    an    die Landeskasse   zurückzuzahlen   sind.   Das   Gericht kann     jedoch     vier     Jahre     lang     nach     der rechtskräftigen    Entscheidung    überprüfen,    ob eine      Änderung      Ihrer      persönlichen      und wirtschaftlichen    Verhältnisse    eingetreten    ist und     die     verauslagten     Kosten     von     Ihnen erstattet verlangen. Die    Gewährung    der    Prozesskostenhilfe entbindet     Sie     jedoch     nicht     von     einer Erstattung     der     Anwaltskosten     für     die gegnerische    Partei,    sollte    der    Prozess ganz oder teilweise verloren werden. Rechtsschutzversicherungen Soweit   eine   Rechtsschutzversicherung   besteht, empfehlen   wir,   vorab   zu   klären,   ob   für   den konkreten        Sachverhalt        Deckungsschutz gewährt    wird    und    ob    eine    Selbstbeteiligung vereinbart ist. Die   Kosten   einer   Erstberatung   werden   in   aller Regel     von     Ihrer     Rechtsschutzversicherung übernommen,       sofern       ein       sogenannter Versicherungsfall   vorliegt,   also   für   Sie   bzw.   die mitversicherte    Person    eine    Rechtsänderung eingetreten      ist.      Die      Kosten      für      eine vorbeugende   oder   rechtsgestaltende   Beratung werden seltener übernommen. Ist   eine   Selbstbeteiligung   vereinbart,   ist   dieser Anteil    an    der    anwaltlichen    Vergütung    von Ihnen zu übernehmen.
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