Kosten
Mit
dem
Besuch
beim
Rechtsanwalt
ist
es,
wie
mit
dem
Besuch
beim
Arzt.
Man
geht
erst
hin,
wenn
man
muss
und
es
sich
nicht
vermeiden
lässt.
Diese
Scheu
einen
Anwalt
aufzusuchen,
ist
oft
durch
die
Sorge
vor
unübersehbaren
Kosten
verursacht.
Diese
Sorge
ist
unbegründet
und
führt
dazu,
dass
eine
notwenige
–
auch
vorsorgende
–
anwaltliche
Beratung
nicht
oder
viel
zu
spät
in
Anspruch
genommen
wird.
Hierdurch
kann
ein
höherer
Schaden
entstehen,
als
die
Kosten einer rechtzeitigen anwaltlichen Beratung gewesen wären.
So
kann
schon
eine
einzige
Beratung
helfen,
die
die
Rechtslage
zu
klären
und
böses
Blut
erst
gar
nicht
entstehen
zu
lassen.
Ein
Ehevertrag
oder
eine
eindeutig
regelnde
Trennungsvereinbarung
kostet
genauso
wie
ein
klares
und
formwirksam
errichtetes
Testament
nur
einen
Bruchteil
dessen,
was
ein
Prozess
kosten
würde,
in
dem
sich
Ehegatten
nervenaufreibend
um
Unterhalt
und
Vermögensaufteilung
bzw.
die
Erben
um
den
Inhalt
und
die
Gültigkeit
eines Testaments streiten müssen.
Um
Ihnen
die
Sorge
um
die
Höhe
der
Kosten
zu
nehmen,
versuche
ich
einen
Überblick
über
die
sehr
komplizierte
Materie
der
Rechtsanwaltsvergütung
zu
geben.
Grundsätzliches
Grundsätzlich
richtet
sich
die
Vergütung
eines
Anwalts
nach
der
Art
und
dem
Umfang seiner Beauftragung.
Soweit
nichts
anderes
vereinbart
wird,
hat
ein
Anwalt
nach
der
gesetzlichen
Gebührenordnung,
dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG)
abzurechnen.
Nach
§
2
RVG
werden
die
Gebühren,
soweit
im
RVG
nichts
anderes
bestimmt
ist,
nach
dem
Wert
berechnet,
den
der
Gegenstand
der
anwaltlichen
Tätigkeit
hat (Gegenstandswert).
Eine
erste
Kontaktaufnahme
über
Telefon
oder
per
E-Mail
ist
unverbindlich und kostenlos.
Beratung
Verbraucher
,
also
natürliche
Personen,
die
sich
in
ihren
privaten,
also
nicht
in
ihren
geschäftlichen
Angelegenheiten
beraten
lassen,
haben
für
das
„erste
Beratungsgespräch“
beim
Anwalt
(Erstberatung)
höchstens
E
UR
190,00
zzgl.
MwSt.
zu
bezahlen,
für
eine
volle
Beratung
bis
zu
EUR
250,00
zzgl.
MwSt.
,
sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Für
Unternehmen
und
Selbständige
,
die
nicht
als
Verbraucher
im
Sinne
des
Gesetzes gelten, gelten beide „Deckelungen“ nicht.
In
der
Regel
berechne
ich
für
eine
Beratung,
die
über
eine
Erstberatung
hinausgeht,
einen
Stundensatz
in
Höhe
von
EUR
170,00
zzgl.
MwSt.
.
Sie
müssen
bei
mir
jedoch
nicht
befürchten,
dass
bereits
ein
kurzes
Gespräch
den
vollen
Stundensatz
auslöst.
Vielmehr
erfolgt
eine
zeitanteilige
Abrechnung
im
„Sechs-Minuten-Takt“ (0,1 Stunde).
Mitglieder
des
Interessenverbands
Unterhalt
und
Familienrecht
–
ISUV/VDU
e.V.
erhalten
für
die
Beantwortung
von
Rechtsfragen
besondere
Konditionen.
Bitte
wenden
Sie
sich
hierzu
zunächst
an
Ihren
Kontakt-
bzw.
Bezirksstellenleiter oder direkt an die Bundesgeschäftsstelle in Nürnberg.
Für
Rechtssuchende,
die
sich
eine
Beratung
bzw.
außergerichtliche
Tätigkeit
eines
Rechtsanwalts
nicht
leisten
können,
besteht
die
Möglichkeit
Beratungshilfe
in
Anspruch
zu
nehmen.
Beratungshilfe
ist
eine
Form
der
Sozialhilfe
und
wird
nur
gewährt,
wenn
die
wirtschaftlichen
Verhältnisse
dies
zulassen
und
keine
kostenfrei
anderweitige
Möglichkeit
(z.B.
Jugendamt,
Verbraucherzentralen,
Schuldnerberatungsstellen)
zum
Rechtsrat
und
zur
rechtlichen
Unterstützung
besteht,
beantragen
Sie
vor
Vereinbarung
eines
Beratungstermins
Beratungshilfe
bei
dem
für
Ihren
Wohnsitz
zuständigen
Amtsgericht.
Weitere
Informationen
entnehmen
Sie
bitte
der
Homepage
Ihres
Amtsgerichts.
Nach
Bewilligung
von
Beratungshilfe
beträgt
die
von
Ihnen
zu
tragende
Beratungshilfegebühr EUR 15,00
.
außergerichtlichen
bzw.
gerichtlichen
Angelegenheiten
/
Vertragsgestaltung / Entwurf von Urkunden und Testamenten
Meine
Tätigkeit
in
außergerichtlichen
bzw.
gerichtlichen
Angelegenheiten
sowie
bei
der
Vertragsgestaltung
erfolgt
grundsätzlich
auf
der
Grundlage
einer
Vergütungsvereinbarung
zu
einem
Stundensatz
in
Höhe
von
EUR
170,00
zzgl.
MwSt.
.
Die
Abrechnung
erfolgt
nach
Zeittakten
von
6
Minuten
(0,1
Stunde).
Allerdings
besteht
die
gesetzliche
Verpflichtung,
mindestens
die
nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldeten Gebühren abzurechnen.
Die
Verfertigung
von
Urkundenentwürfe
(u.a.
Einzeltestamente,
Vollmachten,
Patientenverfügungen)
erfolgt
auf
der
Basis
einer
individuellen
Vergütungsvereinbarung
ebenso
meine
Tätigkeit
als
Testamentsvollstrecker
oder Vorsorgeanwalt.
Auf
die
Möglichkeit
der
Inanspruchnahme
von
Beratungshilfe
sein
noch
einmal hingewiesen.
Ist
jemand
nach
seinen
persönlichen
und
wirtschaftlichen
Verhältnissen
nicht
in
der
Lage,
die
Kosten
eines
Prozesses
zu
tragen
und
bietet
die
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichend
Aussicht
auf
Erfolg,
so
kann
ihm
das
Gericht
auf
Antrag
Prozesskostenhilfe
bzw.
Verfahrenskostenhilfe
gewähren.
Dies
bedeutet,
dass
man
von
der
Zahlung
der
Gerichtskosten,
der
Kosten
des
eigenen
Anwalts
und
den
Auslagen
für
Zeugen
und
Sachverständige
befreit
ist.
Diese
übernimmt
dann
die
Landeskasse.
Soweit
Ihre
Einkommensverhältnisse
es
zulassen,
kann
das
Gericht
anordnen,
dass
die
Kosten
von
Ihnen
in
monatlichen
Raten
(so
genannte
Prozesskostenhilfe
mit
Ratenzahlung)
an
die
Landeskasse
zurückzuzahlen
sind.
Das
Gericht
kann
jedoch
vier
Jahre
lang
nach
der
rechtskräftigen
Entscheidung
überprüfen,
ob
eine
Änderung
Ihrer
persönlichen
und
wirtschaftlichen
Verhältnisse
eingetreten
ist
und
die
verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen.
Die
Gewährung
der
Prozesskostenhilfe
entbindet
Sie
jedoch
nicht
von
einer
Erstattung
der
Anwaltskosten
für
die
gegnerische
Partei,
sollte
der Prozess ganz oder teilweise verloren werden.
Rechtsschutzversicherungen
Soweit
eine
Rechtsschutzversicherung
besteht,
empfehlen
wir,
vorab
zu
klären,
ob
für
den
konkreten
Sachverhalt
Deckungsschutz
gewährt
wird
und
ob
eine
Selbstbeteiligung vereinbart ist.
Die
Kosten
einer
Erstberatung
werden
in
aller
Regel
von
Ihrer
Rechtsschutzversicherung
übernommen,
sofern
ein
sogenannter
Versicherungsfall
vorliegt,
also
für
Sie
bzw.
die
mitversicherte
Person
eine
Rechtsänderung
eingetreten
ist.
Die
Kosten
für
eine
vorbeugende
oder
rechtsgestaltende Beratung werden seltener übernommen.
Ist
eine
Selbstbeteiligung
vereinbart,
ist
dieser
Anteil
an
der
anwaltlichen
Vergütung von Ihnen zu übernehmen.
Kontakt
Schertlinstraße 29
86159 Augsburg
Tel.: 0821 / 71 06 15 - 10
Fax: 0821 / 71 06 15 - 11
kanzlei@fachanwalt-strampp.de
Jürgen Strampp
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV)